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Allgemeine Liefer-Geschäftsbedingungen

der Fa. EKU Elektronik GmbH (im Folgenden EKU oder Lieferant genannt) für Rechtsgeschäfte mit gewerblich oder selbständig beruflich Tätigen (Unternehmern), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichen rechtlichen Sondervermögen (im folgenden Kunden genannt):

§ 1 Geltungsbereich / Allgemeine Bestimmungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der EKU, sowie Werk- oder Dienstleistungen, die im Rahmen der Installation, Inbetriebnahme, Wartung oder Reparatur erbracht werden.

(2) Sonstige Geschäftsbedingungen werden nur anerkannt, soweit sie diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen und die gesetzlichen Rechte des Kunden nicht erweitern. Dies gilt auch dann, wenn EKU anderslautenden Bedingungen nicht widerspricht oder die Leistung unwidersprochen annimmt.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

(1) Der Kunde ist an seine Bestellung (Angebot gemäß § 145 BGB) 2 Wochen ab Zugang beim Lieferanten gebunden, sofern er bei der Bestellung nichts anderes erklärt.

(2) Angebote von EKU sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot gekennzeichnet.

(3) Schriftliche und mündliche Bestellungen und andere Vereinbarungen sowie mündliche Nebenabreden und Zusicherungen werden erst durch schriftliche Bestätigung durch EKU wirksam und verbindlich. Bestellungen oder Aufträge kann EKU innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist, verstehen sich die Preise ab Werk ausschließlich Fracht, Transportversicherung und Verpackung zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, Zölle, Gebühren, Steuern und sonstiger öffentlicher Abgaben. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

(2) Sofern die Preise nicht ausdrücklich vereinbart sind, gelten die Listenpreise des Lieferanten zum Zeitpunkt der Bestellung. Dienstleistungen werden zu dem vereinbarten Tagessatz, zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, berechnet. Darüber hinaus werden angefallene Reisekosten als Spesen in Rechnung gestellt. Der Kunde ist verpflichtet, die zusätzlichen Kosten für die Unterbringung vor Ort, für kontinentale Mahlzeiten und für den Transport vor Ort sowie sämtliche Nebenkosten in angemessener Höhe, die vor Ort oder auf der An- und Abreise entstehen, zu tragen.

(3) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Lieferanten zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise.

(4) Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind Rechnungen nach Erhalt sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Verzugszinsen werden in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

(5) Der Kunde stimmt zu, dass er Rechnungen elektronisch erhält. Elektronische Rechnungen werden dem Kunden per E-Mail im PDF-Format übersandt.

(6) Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Forderungen sind vom Kunden innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt. Derartige Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des unbestrittenen Rechnungsbetrags.

(7) Rechnungen für erbrachte Dienstleistungen sind nach Erhalt sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. In bestimmten Fällen, z.B. für Lieferungen und Leistungen im Ausland kann EKU die Zahlung durch unwiderrufliches und bestätigtes Akkreditiv einer Großbank der Bundesrepublik Deutschland, zahlbar zugunsten der EKU Elektronik GmbH gegen Vorlage der Dokumente bei dieser Großbank oder durch Vorkasse verlangen.

(8) Angemessene Preiserhöhungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, bleiben vorbehalten.

§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Verpackung, Lieferung und Lieferzeit

(1) Soweit sich EKU zum Versand von Produkten an den Kunden verpflichtet, erfolgt der Versand der Produkte in angemessener Verpackung. Der Versand der Produkte erfolgt prinzipiell mit Transportversicherungsschutz, es sei denn die Versicherung wird auf Wunsch des Kunden ausdrücklich nicht vereinbart. Die Kosten für den Versand sowie für die Verpackung und die Versicherung werden dem Kunden zusätzlich zu dem ab Werk Preis berechnet.

(2) Soweit EKU sich zum Versand der Produkte ins Ausland verpflichtet, stellt EKU die Einhaltung der gesetzlichen Exportbestimmungen sicher. Die Einhaltung von Import- und Durchreisebestimmungen liegen im Verantwortungsbereich des Bestellers bzw. Kunden.

(3) Soweit Geräte aufgrund von Übergröße für die Verschiffung ungeeignet sind, ist EKU berechtigt, Geräte in einzelnen Komponenten zu versenden.

(4) Die Einhaltung der Frist für Lieferungen und Leistungen setzt die Abklärung aller technischen und kaufmännischen Fragen zwischen Lieferanten und Kunden sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus, wie z.B. Leistungen einer Anzahlung oder Beibringung von ihm zu beschaffender Unterlagen und Genehmigungen. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.

(5) Die Frist für Lieferungen und Leistungen verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik, Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Willens des Lieferanten liegen.

(6) Erfolgt der Versand der Produkte auf Wunsch des Kunden verspätet oder kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflicht, so ist der Lieferant berechtigt, den ihm insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist bzw. der ursprünglich für den Versand der Produkte vorgesehen war.

(7) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 7 Gefahrenübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

Nimmt der Lieferant im Rahmen des Liefervertrages die Montage und Inbetriebnahme der Liefergegenstände vor, so geht die Gefahr mit der Inbetriebnahme auf den Kunden über.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Lieferant behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Leistungen, auch wenn der Lieferant sich nicht ausdrücklich darauf beruft. Der Lieferant ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Pfändungen, Beschlagnahmen und sonstige Verfügungen Dritter hat der Kunde dem

Lieferanten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.

(3) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus dieser Weiterveräußerung tritt der Kunde schon jetzt an den Lieferanten in Höhe des vereinbarten Rechnungsbetrages (einschl. Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Lieferant wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt. Der Kunde hat dem Lieferanten auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er Liefergegenstände veräußert hat, welche Forderungen ihm aus der Veräußerung entstehen und die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag des Lieferanten. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt wird, erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung bzw. Vermischung. Erfolgt die Vermischung in dieser Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde dem Lieferanten anteilmäßig Miteigentum überträgt und dieses für den Lieferanten verwahrt.

(5) Übersteigt der Wert der für EKU bestehenden Sicherheiten deren Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist der Lieferant auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl der EKU verpflichtet.

§ 9 Gewährleistung und Mangelrüge

(1) EKU leistet Gewähr, dass die Produkte bei Lieferung und etwaige Werkleistungen bei Abnahme den Bedingungen und Spezifikationen im Angebot und der Auftragsbestätigung und im Übrigen handelsüblicher Qualität entsprechen, sowie frei von Sach- und Rechtsmängeln sind und dass die Dienstleistungen professionell und fachgerecht ausgeführt werden, wie es in der Branche unter ähnlichen Bedingungen üblicherweise erwartet werden kann. Eine Gewährleistung für weitere Produkteigenschaften oder -anforderungen wird nicht übernommen. Insbesondere wird keine Eignung des Produkts für bestimmte Verwendungen zugesagt.

(2) Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so sind gemäß § 377 HGB offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Im Falle eines Transportschadens ist ein Schadensprotokoll zur Sicherheit evtl. Schadensersatzansprüche gegen das Verkehrsunternehmen anzufertigen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung des Lieferanten einzuholen.

(3) Sollte trotz aller angewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, so wird der Lieferant der Ware, vorbehaltlich fristgerechter schriftlicher Mangelrüge, alle Teile der Lieferungen, die vor dem Ablauf des Gewährleistungszeitraums einen Sachmangel aufweisen, so bald wie möglich nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Falls nicht anders vereinbart, schickt der Kunde die mangelhaften Produkte oder deren mangelhaften Teile zurück an EKU. Die Versandkosten trägt EKU, es sei denn es stellt sich später heraus, dass das Produkt frei von Mängeln war. Sofern die Mängelbeseitigung ganz oder teilweise scheitert, ist der Kunde zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Es ist dem Lieferanten stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Sind die Mängel so gravierend, dass eine Reparatur nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens möglich ist und die Produkte so nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet werden können bzw. die Nutzung nur eingeschränkt möglich ist, so ist der Kunde zur Verweigerung der Nachbesserung berechtigt.

(4) Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, ist der Kunde unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche- zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Kunde nicht verlangen.

(5) EKU haftet nicht für Mängel, welche durch (i) natürliche Abnutzung oder Verschleiß, (ii) Anwendung für andere Zwecke als den eigentlichen, (iii) falsche oder unsachgemäße Aufstellung, Montage oder Installation, (iv) unsachgemäße Handhabung, Behandlung oder übermäßige Beanspruchung, (v) Nichtbeachtung der Gebrauchsanweisung, (vi) unsachgemäße oder nicht autorisierte Änderungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen, (vii) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder (viii) ungeeignete Betriebsmittel entstehen oder entstanden sind oder die (ix) der Kunde bei Vertragsschluss kannte oder grob fahrlässig nicht kannte (§ 422 BGB), (x) oder sich im Falle einer Abnahme nicht vorbehalten hat (§ 640 Abs. 3 BGB).

(6) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die vom Lieferanten gelieferte Ware an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Wenn der Kunde eine Mängelrüge geltend macht aber keinen Mangel, für welchen EKU einzustehen hat, aufweist, ist EKU berechtigt, von dem Kunden die Erstattung der durch die Mängelrüge entstandenen Kosten zu verlangen.

(7) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beim Verkauf von Produkten und der Erbringung von Werkleistungen beträgt 12 Monate beginnend mit dem Lieferdatum des Produkts oder der Abnahme einer Werkleistung.

(8) Schadensersatzansprüche aufgrund von Mängeln sind bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen auf den in § 10 festgelegten Rahmen beschränkt. Weitergehende oder andere als hier in § 9 geregelte Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.

§ 10 Haftung

(1) Für Schadensersatzansprüche des Kunden - gleich aus welchem Rechtsgrund - haftet EKU bis zur Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens. Dies gilt auch für die schuldhafte Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte („Kardinalpflicht“). Abweichend davon besteht bei Verzug die Haftung bis zur Höhe von 5% des Werts der verspäteten Lieferung oder Leistung. Die Haftung für Produktionsausfall oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

(2) Die Haftungsbeschränkungen in § 10.1 gelten nicht bei: a) vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung sowie arglistigem Verschweigen von Mängeln b) schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit c) Verletzung von Garantien d) Ansprüchen des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

(3) Die vorstehenden Haftungsregelungen finden auch zugunsten der Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von EKU Anwendung.

§ 11 Urheberrecht

(1) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen etc. behält sich der Lieferant seine Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Lieferanten Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferanten nicht erteilt wird, diesem unverzüglich zurückzusenden.

(2) Gewichts- und Maßangaben in Prospekten und Angeboten erfolgen nach bestem Wissen. Zumutbare Abweichungen der Ausführung und Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. Ebenso bleibt die Verwendung von neuwertig aufgearbeiteten Teilen im Service vorbehalten.

§ 12 Unabwendbare Ereignisse

Bei unvorhergesehenen, mit zumutbaren Mitteln für EKU oder ihre Unterlieferanten nicht abwendbaren Ereignissen, die auch Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen und Verfügungen von hoher Hand einschließen, ruhen die Liefer-, Leistungs- und Abnahmeverpflichtungen, solange und soweit solche Hindernisse bestehen. Vorbezeichnete Umstände sind auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines Verzuges eintreten.

§ 13 Lieferungen durch Dritte

EKU kann seine Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch ein anderes Unternehmen erfüllen lassen.

§ 14 Datenschutz

(1) EKU verarbeitet vom Kunden bereitgestellte personenbezogene Daten. Personenbezogene Daten sind Informationen, die ein lebendes Individuum betreffen, das über die Daten identifiziert werden kann.

(2) Die von Kunden bereitgestellten personenbezogenen Daten werden verwendet: a) zur Lieferung der vereinbarten Produkte und zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen; b) zur Rechnungstellung, Kontowartung, Bestandsführung, statistischen Auswertung und zum internen Rechnungswesen; c) zur Prüfung der Bonität und der Missbrauchsprävention.

(3) EKU wird hierfür personenbezogene Daten auch an für EKU tätige Datenverarbeitungseinrichtungen und verbundene Unternehmen übermitteln oder an lizenzierte Wirtschaftsinformationsdienste oder Rechtsanwälte weitergeben.

(4) Soweit dies aus Sicht von EKU gesetzlich oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, oder der Kunde hierzu eingewilligt hat, stellt EKU die personenbezogenen Daten auch Regierungsbehörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Dritten zur Verfügung.

(5) Weitergehende Informationen zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten enthält die Datenschutzerklärung von EKU, welche dem Kunden jederzeit auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird und welche auf der Internetseite von EKU (www.eku-elektronik.de) jederzeit in ihrer aktuellen Fassung abrufbar ist.

§ 15 Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Koblenz/Rhein.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder der sonstigen Vertragsbestandteile unwirksam sein oder werden, oder eine Lücke erhalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt und wirksam. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.

Stand: November 2024